Statuten

Statuten


Quartierverein Dättnau-Steig


Zu Handen der 64. Generalversammlung von Ende März 2023 werden wir neue und überarbeitete Statuten zur Abstimmung vorlegen. Die neuen Statuten können hier nachgelesen werden.



 



Laden Sie hier die aktuellen Statuten herunter

Anmerkung: Für alle Wirkungskreise gilt sowohl die weibliche, wie auch die männliche Form.


I. Name
Art. 1:

Unter dem Namen "Quartierverein Dättnau-Steig", vormals "Quartierverein Dättnau", gegründet 1959, besteht ein Verein von Einwohnern des genannten Stadtteils von Winterthur im Sinne der Art. 60-79 des ZGB.


II. Zweck
Art. 2:

Der Quartierverein verfolgt folgende Zwecke auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage:
a) Zusammenschluss aller Einwohner des besagten Stadtteils
b) Wahrung und Förderung der gemeinsamen Quartierinteressen
c) Pflege und Förderung der Geselligkeit


III. Tätigkeit
Art. 3:

a) Behandlung aller Mitgliederprobleme von Gesamtinteresse im Kreise der Vereinsversammlung oder des Vorstandes.
b) Besprechung von Interessensfragen mit den zuständigen Behörden oder Zivilpersonen.
c) Förderung der Geselligkeit im Kreise der Mitglieder und/oder im Zusammenwirken mit den ortsansässigen Vereinen.

IV. Mitglieder
Art. 4:

a) Alle Einwohner des Stadtteils Dättnau-Steig und Personen, die diesem Quartier nahe stehen, können Vereinsmitglieder werden. Die Anmeldung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Mitglieder, die nicht im Quartier Dättnau-Steig Wohnsitz haben, gelten als Passivmitglieder. Sie erhalten die Quartierzeitung zugestellt und sind an allen Quartieranlässen willkommen. Weitere Leistungen (z.B. Stimmrecht, Vergünstigung Freizeitanlage) oder Verpflichtungen sind ausgeschlossen.
c) Jedes Aktivmitglied kann auf Grund besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied ernannt werden und ist als solches beitragsfrei.
d) Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und mit einer Urkunde bedacht.
e) Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand auf den 31. Dezember schriftlich einzureichen.
f) Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Anmerkung: Sämtliche folgende Artikel (Ausnahme Art.17) beziehen sich ausschliesslich auf Aktivmitglieder.


V. Organe
Art. 5:

Die Organe des Quartiervereins Dättnau-Steig sind:
a) die Vereinsversammlung (GV)
b) der Vorstand (VS)
c) die Liegenschaftenkommission (LK)
d) die Aktivitätenkommission (AK)
e) die Redaktionskommission (RK)
f) die Rechnungsrevisoren (RR)
VI. Vereinsversammlung

Art. 6:

Die Vereinsversammlung (Generalversammlung) bildet das oberste Organ des Vereins.
a) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
b) Ein Fünftel der Vereinsmitglieder hat das Recht, durch schriftliche Eingabe an den Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung zu verlangen.
c) Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
d) Die Einladung zu einer Generalversammlung erfolgt schriftlich.
e) Jede durch eine schriftliche Einladung einberufene Versammlung ist für die angekündigten Traktanden sowie für vorschriftsgemäss eingereichte Mitgliederanträge beschlussfähig.
f) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen. Diese sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
g) Mitglieder, welche an der Versammlung nicht teilnehmen, haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.
h) Die Bestimmung des Versammlungslokals ist Sache des Vorstandes.


Art. 7:

Wahlen und Abstimmungen
a) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse jeweils mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen.
b) Bei Vorstandswahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr und in allfälligen weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei sämtlichen Abstimmungen steht dem Präsidenten im Falle von Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.


Art. 8:

Die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung soll die folgenden Traktanden enthalten:
1. Appell und Wahl der Stimmenzähler2. Protokoll der letzten Generalversammlung
3. Mutationen
4. Abnahme der Jahresberichte
4.1. des Präsidenten des QVDS
4.2. des Präsidenten der Liegenschaftenkommission
4.3. des Präsidenten der Aktivitätenkommission
5. Abnahme der Jahresrechnungen
5.1. des QVDS
5.2. der Liegenschaftenkommission
5.3. der Redaktionskommission
6. Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Wahlen
7.1. des Vorstands und dessen Präsident
7.2. der Liegenschaftenkommission
7.3. der Aktivitätenkommission
7.4. der Redaktionskommission
7.5. der Rechnungsrevisoren
8. Jahresprogramm
9. Anträge
10. Verschiedenes


VII. Vorstand
Art. 9:

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten unter die Befugnisse der Vereinsversammlung oder der Revisoren fallen. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

a) Der Vorstand, welcher sich aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Präsident LK, Präsidentin AK, Redaktor und Beisitzern zusammensetzt, besteht aus maximal 9 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt demnach 2 Jahre. Es soll bei der Zusammensetzung des Vorstandes auf eine gebührende Vertretung aller Wohnzonen geachtet werden.
b) Falls Vorstandsmitglieder im Verlaufe ihrer Amtszeit ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Generalversammlung Ersatzpersonen einzusetzen.
c) Der Vorstand konstituiert sich jeweils an der ersten Vorstandssitzung selber.


Art. 10:

a) Für zeitlich begrenzte Projekte kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen nicht dem Vorstand angehören. Die Kommission wird von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Die Aufgaben werden in einem Betriebsreglement geregelt.
b) Die Kommissionen legen dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Vereinsversammlung wird über die Jahresberichte orientiert.
c) Zu den Sitzungen der Kommissionen wird, mit gleichen Rechten wie die Kommissionsmitglieder, der Präsident des Quartiervereins eingeladen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.


Art. 11:

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte innerhalb des bewilligten Budgets. Für Unvorhergesehenes kann ein im Verhältnis zum Vereinsvermögen stehender Betrag eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf Vergütung der im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit anfallenden Spesen. Spesenforderungen müssen belegt werden können und sind vor ihrer Vergütung vom Präsidenten zu visieren. Alle weiteren Entschädigungen fallen weg.


VIII. Liegenschaftenkommission
Art. 12:

Die Liegenschaftenkommission ist für die Freizeitanlage Dättnau, die Quartierräume und die Spielwiese Neubruch verantwortlich. Sie besteht aus maximal 5 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung in allen geraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt demnach 2 Jahre.
a) Der Vorstand legt die Aufgaben in einem Betriebsreglement fest
b) Die gewählte Kommission konstituiert sich selber.


IX. Aktivitätenkommission
Art. 13:

Die Aktivitätenkommission organisiert und koordiniert in angemessenem Rahmen Anlässe, die den Quartierbewohnern angeboten werden. Sie besteht aus maximal 9 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung in allen geraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt demnach 2 Jahre.
a) Der Vorstand legt die Aufgaben in einem Betriebsreglement fest
b) Die gewählte Kommission konstituiert sich selber.


X. Redaktionskommission Quartierzeitung
Art. 14:

Die Quartierzeitung ist das publizistische Organ des Quartiervereins DättnauSteig. Die Redaktionskommission besorgt die Herstellung des Organs. Sie besteht aus maximal 7 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt demnach 2 Jahre. Der Präsident des QVDS ist automatisch Redaktionsmitglied.
a) Der Vorstand legt die Aufgaben in einem Betriebsreglement fest.
b) Die Präsidenten aus Vorstand und Kommissionen sind verantwortlich für Informationen aus ihrem Aufgabengebiet.


XI. Rechnungsrevisoren
Art. 15:

a) Die Jahresversammlung wählt in den ungeraden Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
b) Sie stellen der Vereinsversammlung den Antrag zur Genehmigung bzw. Ablehnung der Jahresrechnung.


XII. Finanzielles
Art. 16:

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.


Art. 17:

Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und ist für Aktiv- wie Passivmitglieder gleich. Er wird im ersten Semester
eingezogen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen sind beitragsfrei.


Art. 18:

Die Verwaltung der Kassen steht unter Aufsicht des Vorstandes. Die vom Kassier auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossene Rechnung soll von den Revisoren geprüft und der Generalversammlung zur Einsicht und Genehmigung unterbreitet werden.


Art. 19:

Vereinsgelder sollen zinstragend angelegt werden.


Art. 20:

Das Verfügungsrecht über das Vereinsvermögen steht nur der Generalversammlung zu.


Art. 21:

Für allfällige Schulden und Forderungen haftet der Verein nur im Rahmen des Vereinsvermögens unter ausdrücklichem Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder. Dies bezieht sich in erster Linie auf Handlungen oder Unterlassungen des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder, welche vom Vorstand oder von der Generalversammlung mit einer bestimmten Funktion betraut wurden.


XIII. Freizeitanlage Dättnau
Art. 22:

Der QVDS übt die rechtliche Trägerschaft über die Freizeitanlage Dättnau (ehemaliges Schützenhaus und Quartierspielplatz) aus.

Art. 23:

Für die Betriebsführung der Freizeitanlage ist die Liegenschaftenkommission zuständig.


IX. Allgemeines
Art. 24:

Eine Statutenrevision kann nur an einer Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.


Art. 25:

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens 9 Mitglieder für dessen Fortbestand stimmen.


Art. 26:

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der zuständigen Stadtbehörde zur Aufbewahrung zu überweisen, bis sich später im gleichen Raum wieder ein Verein bildet, der dem gleichen Zweck dient.


Art. 27:

Die offizielle Vereinskorrespondenz wird durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet.


X. Übergangsbestimmung
Art. 28: Die vorliegenden Statuten ersetzen alle früheren Ausgaben, per Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 4. März 2005. Sie werden jedem
Mitglied zugestellt.


Winterthur, 4. März 2005

Der Präsident 05: Marcel Abplanalp
Der Vizepräsident 04: Ruedi Weilenmann